Rechtsanwälte Dr. Zacharias & Partner
Quotale Beschränkung der Haftung von GbR-Gesellschaftern:

Im Gesellschaftsvertrag einer GbR ist vorgesehen, dass die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, haften. Die klagende Bank, der der Gesellschaftsvertrag bekannt war, vergab an die GbR ein Darlehen. Aus der Zwangsverwaltung eines der GbR gehörenden Grundstückes hat die Bank mittlerweile einen Teilbetrag des Darlehens zurückerlangt. In Höhe des verbleibenden Rückzahlungsanspruchs nimmt sie nunmehr zwei der GbR-Gesellschafter in Anspruch. Das Kammergericht hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die persönliche Haftung der in Anspruch genommenen GbR-Gesellschafter auf Grund der Regelung aus dem Gesellschaftsvertrag beschränkt war.
Da der Bank der Gesellschaftsvertrag sowie das Gesamtkonzept der GbR bekannt waren und sie gerade auf den Beitritt und die Mithaftung der zwei in Anspruch genommenen Gesellschafter Wert legte, sind die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung der GbR-Gesellschafter gegeben. Die Formulierung im Gesellschaftsvertrag ist so zu verstehen, dass jeden Gesellschafter lediglich eine Teilschuld trifft. Die jeweilige Quote bezieht sich immer nur auf die noch offene Restforderung des Gläubigers gegenüber der GbR. Quotale Haftung bedeutet also nicht, dass die Quote sich auf die anfängliche Schuld bezieht und auf diese Summe fixiert bleibt. Vielmehr profitieren die GbR-Gesellschafter anteilig davon, dass die Bank auf Grund der Zwangsverwaltung einen Teilbetrag des Darlehens bereits zurückerlangt hat.
Dies bedeutet, dass bei einer Gesellschaft mit zehn Gesellschaftern, die zu je 10 % beteiligt sind, bei einer anfänglichen Darlehensschuld von 100 Euro jeder zunächst in Höhe von 10 Euro haftet. Werden im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Zahlung der GbR auf die Darlehensschuld zehn Euro getilgt, so haftet jeder entsprechend seiner Quote von 10 % noch auf neun Euro. Allerdings steht es den Parteien frei, eine quotale Haftung des Gesellschafters auf einen festen Betrag zu beziehen. Dann muss sich der Gläubiger im Fall der Inanspruchnahme eines Gesellschafters eine zwischenzeitlich erfolgte Teilerfüllung der Verbindlichkeit nicht entgegenhalten lassen.
(Kammergericht, Urteil vom 11.11.2008 – 4 U 12/07)