Rechtsanwälte Dr. Zacharias & Partner
Haftung des Bauunternehmers für mangelhafte Eigenleistung des Bauherrn
Ein Ehepaar hatte einen Bauunternehmer mit dem Hausbau beauftragt. Die Kellerisolierung wollten die Eheleute in Eigenleistung selbst erledigen. Das gelang jedoch nur unzureichend, weil die Eheleute die Isolierung mit ungeeignetem Material und nicht fachgerecht durchgeführt hatten. Das brachte sie auf den Gedanken, den Bauunternehmer wegen mangelnder Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Überprüfungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Im Prozesskostenhilfeverfahren war das OLG Hamm der Auffassung, dass der Bauunternehmer sehr wohl zum Schadensersatz wegen der fehlerhaften Eigenleistung der Bauherren verpflichtet sein könne. Voraussetzung sei aber, dass der Bauunternehmer die Mangelhaftigkeit erkennen könne. Das wird aber in der Regel der Fall sein, weil vor und nach der Eigenleistung der Bauherren andere Bauhandwerker vor Ort sind und normalerweise auch ein Bauleiter des Bauunternehmers den Fortgang der Arbeiten, also auch der Eigenleistungen, verfolgt. In dem vor dem OLG Hamm zu entscheidenen speziellen Fall ging es aber insbesondere um einen Planungsfehler des Bauunternehmers. Es war zwar kein Grundwasser festgestellt worden, jedoch hatte ein Sachverständiger bereits vor der Planung auf mögliche Schichten Wasserführung hingewiesen und empfohlen, Kellergeschosse im Baugrund gegen Drücken des Wassers abzudichten. Das hatte der Bauunternehmer nicht berücksichtigt, weshalb er mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert wurde.
(OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2010, AZ: 19 W 33/10)