Rechtsanwälte Dr. Zacharias & Partner
Was tun bei einer Testamentsfälschung?

Es kommt nicht selten vor, dass nach dem Tode eines Angehörigen Zweifel an der Echtheit eines aufgetauchten Testaments bestehen. Vielleicht weil der handschriftliche Text möglicherweise nicht vom Erblasser selbst stammt oder weil die Unterschrift Anlass zu Zweifeln gibt. Hier ist zunächst wichtig, das Original zu sichern. Liegt kein Original vor, dann ergibt sich möglicherweise zusätzlich der Verdacht einer Fälschung beim Kopierverfahren.
 
Sodann ist ein Antrag beim Nachlassgericht erforderlich. Antragsberechtigt ist derjenige, dem die Feststellung der Fälschung des Testaments einen entsprechenden Vorteil bringt. Kann man das Gericht von Zweifeln an der Echtheit der Urkunde überzeugen, so wird dieses von Amts wegen ein Gutachten eines Schriftsachverständigen einholen.
 
Da stellt sich die Frage, wer nun was beweisen muss. Muss der übergangene Erbe die Fälschung des Testaments nachweisen oder muss der testamentarisch bedachte Erbe die Echtheit des Testaments nachweisen? Und was passiert in Zweifelsfällen? Die Beweislast für die Gültigkeit des Testaments trifft zunächst den, den das Testament begünstigt, der also ein Erbrecht aus dem Testament herleiten will. Kommen Zweifel an der Echtheit des Testaments auf, prüft der Schriftsachverständige in erster Linie nicht, ob es sich um eine Fälschung handelt, sondern um die Echtheit der Originalurkunde. Bleiben Zweifel bestehen, geht das zu Lasten desjenigen, der sich auf die Echtheit des Testaments beruft. Ihm wird jedoch durch Anscheinsbeweisregeln geholfen. Bei alledem sollte nicht übersehen werden, dass sich aus der Überprüfung der Echtheit eines Testaments schnell ein Strafverfahren entwickeln kann.