Rechtsanwälte Dr. Zacharias & Partner
Brutto-Preise im Online-Shop:

Ein relativ alter Hut ist der Umstand, dass im Bereich des Online-Handels mit Verbrauchern im Rahmen von Angeboten im Internet Bruttopreise angegeben werden müssen. Das OLG Hamburg hat jetzt entschieden, dass es nicht genügt, die Bruttopreise erst im Rahmen des virtuellen Warenkorbs darzustellen. Da der Verbraucher nicht zwischen Netto- und Brutto-Preisen differenziert, er vielmehr davon ausgeht, dass in dem Preis einer Ware oder Dienstleitung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, sollen beim Onlinehandel auch immer Endpreise, also Preise inklusive der Umsatzsteuer angegeben werden. Fallen zusätzlich Versandkosten (wie üblich) an, muss der Verkäufer darauf hinweisen, dass in diesem Endpreis keine Versandkosten enthalten sind, diese also gesondert anfallen.
In dem Fall, der dem OLG Hamburg zur Entscheidung vorlag, hatte der Betreiber des Online-Shops auf seinen Angebotsseiten keinen Hinweis angebracht, dass die angegeben Preise die Umsatzsteuer bereits enthielten und zusätzliche Versandkosten anfallen. Erst im Rahmen des Bestellprozesses wies der Online-Händler auf diese Umstände hin. Das OLG erteilt diesem Vorgehen eine Absage und begründet seine Entscheidung damit, dass der Verbraucher die Information über den tatsächlich anfallenden Preis nicht erst bei seiner Kaufentscheidung benötige, sonder schon dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasse. Schon das Einlegen in den Warenkorb sei eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötige.
Der Entscheidung ist zuzustimmen, sieht doch das Gesetz vor, dass der Verbraucher alle Hinweise so rechtzeitig erhält, dass er eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ fällen kann. Für alle Betreiber von Online-Shops gilt also: Endpreise mit dem entsprechenden Hinweis, dass diese Preise die Umsatzsteuer enthalten, schon beim Warenangebot deutlich anbringen und ggf. darauf hinweisen, dass zusätzlich Versandkosten anfallen. Hier sollte auch ein Link zu den tatsächlich anfallenden Versandkosten angebracht werden.